Die Rechtsprechung weist grundsätzlich in die Richtung, dass auch Anlageberatungskunden Anspruch auf Retrozessionen hätten. Es spricht vieles dafür, dass auch Kunden, die sich bei der Anlage ihrer Ersparnisse beraten liessen, einen Anspruch auf Auszahlung der Vertriebsprovisionen hätten. Grundsätzlich gehe es auch bei der Anlageberatung um den Interessenkonflikt der Bank. Wenn sie Provisionen für den Verkauf von Finanzprodukten behalten darf, besteht die Gefahr, dass sich die Beratung an den Provisionen orientiert und nicht am Bedürfnis des Kunden. Das würde bei der Anlageberatung genauso wie bei einem Vermögensverwaltungsmandat gelten. Es gäbe somit starke Hinweise darauf, dass das Gericht sich auch bei einer Anlageberatung für die Offenlegung und Herausgabe von Retrozessionen aussprechen würde.

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